· Fachbeitrag · Einnahmen-Überschussrechnung
Zeitliche Zuordnung von USt-Vorauszahlungen: Es kommt auch auf die Fälligkeit an
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben i. S. des § 11 EStG setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind (BFH 16.2.22, X R 2/21, Abruf-Nr. 229398 ; BFH, PM Nr. 21/22 vom 27.5.22). Dies ist insbesondere bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten. |
1. Sachverhalt
Im Streitfall ermittelte ein Steuerpflichtiger seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Obwohl er die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9.1.18 zahlte, machte er die Aufwendungen dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend.
Das FA gewährte den Abzug in 2017 allerdings nicht, weil keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben vorlagen. Denn die Umsatzsteuer sei nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg ‒ und auch der BFH wies die Revision zurück.
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