08.08.2011 | Einspruchstipp
§ 7g EStG: Beginn des Zinslaufs bei Aufgabe der Investitionsabsicht
Das FG Niedersachsen hat bezüglich des Zinslaufs nach Aufgabe der Investitionsabsicht ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt (FG Niedersachsen 5.5.11, 1 K 266/10, Abruf-Nr. 112285). Anders als die Verwaltung stuft das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht nämlich als ein rückwirkendes Ereignis ein. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Verwaltung beginnt der Zinslauf schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.
Praxishinweis
Bei Annahme eines rückwirkenden Ereignisses entfällt in der Praxis in vielen Fällen die Verzinsung. Durch den mit der Bildung einhergehenden Stundungs- und Liquiditätsvorteil würde § 7g EStG als Gestaltungsmittel somit wieder attraktiver werden.
Die Verwaltung hat gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und wird zumindest bis zur endgültigen Entscheidung des BFH an ihrer Sichtweise festhalten (BFH IV B 87/11). Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens sind hier geboten. |
Weiterführender Hinweis
- Ein Einspruchsmuster können Sie in myIWW unter der Rubrik Online-Service/Downloads kostenlos abrufen. Das Dokument heißt „Aufgabe der Investitionsabsicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a EStG“.