· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Rückgängigmachung eines IAB (Bildung in 2021) für eine PV-Anlage: BFH gewährt AdV
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage (PV-Anlage) allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung nach § 7g Abs. 3 S. 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist. So lautet ein Beschluss des BFH (15.10.24, III B 24/24 (AdV), Abruf-Nr. 244577 ) in einem Aussetzungsverfahren. |
1. Hintergrund
Im Hinblick auf eine zu errichtende PV-Anlage haben viele Steuerpflichtige für 2021 einen IAB gebildet. Nach Verwaltungsmeinung (BMF 17.7.23, IV C 6 - S 2121/23/10001:001, Rz. 19) sind diese IAB nach § 7g Abs. 3 EStG durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2021 rückgängig zu machen. Der Grund: Durch das JStG 2022 (BGBl I 22, 2294) wurden Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage, die bisher zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen konnten, unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei gestellt ‒ und zwar rückwirkend ab 1.1.22.
2. Beschluss des FG Köln und des FG Nürnberg
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das FG Köln (14.3.24, 7 V 10/24, MBP 24, 111) die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt. So sollen eine verfassungswidrige Rückwirkung und eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bereits wegen der begünstigenden Rechtsfolgen des § 3 Nr. 72 EStG ausgeschlossen sein. Im Streitfall war nicht anzunehmen, dass die Rückgängigmachung des IAB für den Antragsteller zu einer derart schwerwiegenden Belastung führt, dass ihm irreparable Nachteile drohen.
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