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  • 08.08.2011 | Einspruchstipp

    Häusliches Arbeitszimmer: Steuerabzug trotz privater Mitbenutzung?

    Das FG Köln hat aktuell eine aufsehenerregende Entscheidung getroffen. Danach können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer trotz erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich berücksichtigt werden (FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, Abruf-Nr. 112353).  

     

    In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum - und bekam vor dem FG Köln grundsätzlich recht. Die Richter stützen ihre Sichtweise auf den Beschluss des Großen Senats des BFH (21.9.09, GrS 1/06) zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten.  

     

    Praxishinweis

    Da das FG Baden-Württemberg (2.2.11, 7 K 2005/08) erst kürzlich eine entsprechende Aufteilung abgelehnt hat, wurde die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Revision ist mittlerweile beim BFH unter dem Az. X R 32/11 anhängig, sodass geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden können.  

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ein Einspruchsmuster können Sie in myIWW unter der Rubrik Online-Service/Downloads kostenlos abrufen. Das Dokument heißt Steuerabzug für gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer“.