01.03.2005 | Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen
Antrag auf Verzicht einer elektronischen Steueranmeldung
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.1.03 (BStBl I, 710) wurden § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG geändert. Danach hat der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber nach Ablauf jedes Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Diese Änderungen sind zum 1.1.05 in Kraft getreten und gelten für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.04 enden.
Für die Zeit bis zum 31.3.05 besteht jedoch eine Übergangsregelung. In diesem Zeitraum dürfen auch noch die herkömmlichen Papier-Formulare verwendet und per Post oder Fax eingereicht werden. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben hierzu mitgeteilt (29.11.04, IV A 6 - S 7340 -37/04).
Inwieweit ein Antrag auf Verzicht zur Abgabe der elektronischen Steueranmeldung Erfolg hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundvoraussetzung für einen entsprechenden Antrag ist das Vorliegen einer unbilligen Härte. Zu diesem Punkt jedoch bestehen in der Praxis viele Fragen. Liegt die Voraussetzung für einen Verzicht vor, wenn bspw. aus Altersgründen kein Computer vorhanden ist oder kann das Nichtvorhandensein eines Internetzugangs für einen Härtefall sprechen? Das BMF hat hierzu Stellung genommen (24.1.05, IV C 6 - O 1637 - 14/04):
- Dem Arbeitgeber oder Unternehmer darf es nicht zumutbar sein, die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Ist er steuerlich beraten, kommt regelmäßig kein Härtefall in Betracht.
- Die Fälle, in denen zwar ein PC, aber kein Internetzugang vorhanden ist, sind ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden.
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