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  • 14.05.2008 | Elterngeld

    Mandanten auf Steuern für Elterngeld hinweisen

    Für viele Eltern, die ihre Kinder ab dem 1.1.07 zur Welt brachten, war das Elterngeld ein wahrer Segen. Doch bei der Steuererklärung 2007 droht nun ein erster Dämpfer. 

     

    Berechnung mit und ohne Elterngeld

    Zwar steht im EStG, dass der Bezug von Elterngeld nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei ist. Doch die Elterngeldzahlungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Damit Ihre Mandanten nicht denken, sie seien schlecht beraten worden, sollten Sie auf diese indirekte Besteuerung hinweisen. Je höher das Elterngeld, desto größere Steuernachteile winken. Zeigen Sie betroffenen Mandanten die steuerliche Auswirkung des Elterngelds deshalb anhand einer Berechnung mit und ohne Elterngeld auf.  

     

    Beispiel

    Familie Wohlgemut erzielte im Jahr 2007 ein Einkommen von 70.000 EUR. Die Ehefrau kümmerte sich ums Kind und bekam 17.000 EUR Elterngeld. 

     

     

    Ohne Elterngeld 

    Mit Elterngeld 

    Einkommen 

    70.000 EUR 

    70.000 EUR 

    abzgl. Kinderfreibetrag 

    -5.808 EUR 

    -5.808 EUR 

    = Zu versteuerndes Einkommen 

    64.192 EUR 

    64.192 EUR 

    Steuerlast (ESt, SoliZ) 

    13.683 EUR 

    15.645 EUR 

    Kindergeld 

    1.848 EUR 

    1.848 EUR 

    Steuerlast gesamt 

    15.531 EUR 

    17.493 EUR 

    Mehrbelastung wegen Elterngeld 

     

    1.962 EUR 

     

     

    Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, dass nur im Kleingedruckten am Ende des Bescheids Hinweise auftauchen, dass Progressionseinkünfte besteuert wurden. Rund 11 v.H. des großzügigen Elterngeldes müssen also auf diesem Umweg wieder zurück bezahlt werden.