14.05.2008 | Elterngeld
Mandanten auf Steuern für Elterngeld hinweisen
Für viele Eltern, die ihre Kinder ab dem 1.1.07 zur Welt brachten, war das Elterngeld ein wahrer Segen. Doch bei der Steuererklärung 2007 droht nun ein erster Dämpfer.
Berechnung mit und ohne Elterngeld
Zwar steht im EStG, dass der Bezug von Elterngeld nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei ist. Doch die Elterngeldzahlungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Damit Ihre Mandanten nicht denken, sie seien schlecht beraten worden, sollten Sie auf diese indirekte Besteuerung hinweisen. Je höher das Elterngeld, desto größere Steuernachteile winken. Zeigen Sie betroffenen Mandanten die steuerliche Auswirkung des Elterngelds deshalb anhand einer Berechnung mit und ohne Elterngeld auf.
Familie Wohlgemut erzielte im Jahr 2007 ein Einkommen von 70.000 EUR. Die Ehefrau kümmerte sich ums Kind und bekam 17.000 EUR Elterngeld.
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Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, dass nur im Kleingedruckten am Ende des Bescheids Hinweise auftauchen, dass Progressionseinkünfte besteuert wurden. Rund 11 v.H. des großzügigen Elterngeldes müssen also auf diesem Umweg wieder zurück bezahlt werden.
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