09.11.2009 | Elterngeld
Progressionsvorbehalt für den Sockelbetrag
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG ist das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Dies gilt auch, wenn nur der Sockelbetrag (300 EUR) nach § 2 Abs. 5 BEEG gezahlt wird (BFH 21.9.09, VI B 31/09, Abruf-Nr. 093455).
Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 187 | ID 131380