08.09.2009 | Elterngeld
Unlogische Steuerklasse ist zu berücksichtigen
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % der im Jahr vor der Geburt bezogenen Nettoeinkünfte, höchstens jedoch 1.800 EUR und mindestens 300 EUR. Wählten verheiratete Eltern bisher eine unlogische Steuerklasse, um so das spätere Elterngeld zu erhöhen, stuften die Elterngeldstellen dies oftmals als rechtsmissbräuchlich ein. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG 25.6.09, B 10 EG 3/08 R und B10 EG 4/08 R; Mitteilung des BSG unter Abruf-Nr. 092239) hat nun gleich in zwei Fällen die Rechte verheirateter Eltern gestärkt. Er entschied, dass der Lohnsteuerklassenwechsel durch die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt ist und demnach bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist.