01.03.2006 | Entgeltabrechnung
Steuerliche Behandlung von Abfindungen nach dem Wegfall der Freibeträge ab 2006
Nach R 9 LStR, H 9 LStH sind Abfindungen Leistungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält. Die Zahlung einer Abfindung erfordert einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, wie dies z.B. bei einer betriebsbedingten Kündigung der Fall ist. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der Abfindung muss grundsätzlich nicht bestehen. Eine zu große Zeitspanne zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Gewährung der Abfindung stellt jedoch den Zusammenhang an sich in Frage.
Die bisherigen Freibeträge für Abfindungen, die je nach Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bemessen waren, sind ab 1.1.06 weggefallen. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung, wonach die Freibeträge auch noch für im Jahr 2007 zufließende Beträge gelten, sofern die vertragliche Vereinbarung bzw. der Gerichtsbeschluss bis 31.12.05 geschlossen wurde. Ebenso fallen Abfindungen, die auf Grund anhängiger Verfahren in 2005 bis spätestens 31.12.07 bezahlt werden, noch unter die alte Regelung.
Folgende Freibeträge können somit ggf. noch bis 2007 in Anspruch genommen werden (§ 3 Nr. 9 EStG):
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