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  • 09.02.2009 | Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht

    Die Erbschaftsteuerreform: Praxisrelevante Neuerungen im Fokus - Teil I

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.06 war die bisherige Erhebung der Erbschaftsteuer in vielen Punkten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.08 eine Neuregelung zu treffen. Nach einem langwierigen und einem mit vielen Kompromissen versehenen Gesetzgebungsverfahren konnte der Zeitplan gerade noch eingehalten werden. Der nachfolgende Beitrag gewährt einen Einblick in praxisrelevante Teilbereiche. Insbesondere werden wesentliche Änderungen bei den Freibeträgen, den Steuerbefreiungen sowie der Bewertung von Unternehmens- und Immobilienvermögen dargestellt.  

    1. Zeitlicher Anwendungsbereich

    Das neue Recht ist grundsätzlich zum 1.1.09 in Kraft getreten. Allerdings kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ein Antrag gestellt werden, dass die Neuregelungen auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem Tag des Inkrafttretens entstanden ist. Sofern die Steuer bereits vor dem 1.1.09 bestandskräftig festgesetzt worden ist, kann der Antrag bis zum 30.6.09 gestellt werden. Die Option gilt allerdings nicht für die persönlichen Freibeträge, die stets nach altem Recht anzusetzen sind.  

    2. Änderungen im Überblick

    Das ErbStG und BewG beinhalten u.a. folgende Neuerungen:  

     

    • Das Betriebsvermögen sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser ist - soweit er nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, die weniger als ein Jahr zurückliegen - unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode zu schätzen.

     

    • Die Übertragung von Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen durch Verschonungsabschläge und einen Abzugsbetrag begünstigt.

     

    • Das Grundvermögen wird mit dem gemeinen Wert bewertet. Je nach Grundstücksart findet bei bebauten Grundstücken das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren Anwendung.