01.11.2006 | Erbschaftsteuerreform 2007
Geplante Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform und deren Auswirkungen auf die Praxis
Nach dem Jahreswechsel soll es erstmals seit 1996 zu gravierenden Änderungen im ErbStG kommen. Dabei geht es nicht um neue Steuertarife, sondern um umgestaltete Bewertungsregeln beim Betriebs- und Grundvermögen. Basis hierfür sind neben dem Kabinettsentwurf vom 25.10.06 zum Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge auch einige Punkte aus dem Jahressteuergesetz 2007. Diese beschäftigen sich mit Jahresrohmiete, Bodenrichtwerten und Erbrechtsgrundstücken. Generell führen die Pläne bei unentgeltlich übergehenden Immobilien nach Silvester zu Nachteilen. Der folgende Beitrag stellt in einer kurzen Zusammenfassung die geplanten Änderungen dar.
Im Bereich von Betrieb, Praxis und GmbH-Anteilen ist die Wirkung davon abhängig, inwieweit produktives Betriebsvermögen vorliegt. In einigen Fällen kann es sich daher lohnen, geplante Nachfolgeregelungen noch vorzuziehen. Nachfolgend die Details, die solchen Überlegungen als Grundlage dienen können.
1. Jahresrohmiete, Bodenrichtwerte und Erbrechtsgrundstücke
Per saldo kommt es über viele kleine Mosaiksteine zu einer Höherbewertung im Erb- und Schenkungsfall. Da kann es ratsam sein, angedachte Immobilienübertragungen noch bis Silvester zu realisieren. Das gilt neben dem direkten Hausbesitz auch für geschlossene Immobilienfonds sowie für die mittelbare Grundstücksschenkung. Damit sich der zeitige Übergang auch auswirkt, sind die Steuertermine in R 23 ErbStR zu beachten.
1.1 Zeitnahe Jahresrohmiete
Derzeit wird der Steuerwert bebauter Grundstücke gem. § 146 Abs. 2 BewG mit dem 12,5-fachen der Jahresmiete angesetzt, die sich aus dem Durchschnitt der in den letzten drei Jahren erzielten Mieten ergibt. Ab 2007 ist nur noch die vereinbarte oder ortsübliche Jahresmiete bei der Übergabe maßgebend. Damit wirken sich kurz zuvor eingetretene Mieterhöhungen nicht mehr nur geglättet über die Durchschnittsbewertung, sondern in voller Höhe aus. Bei markanten Anstiegen führt das zu einer deutlich höheren Bemessungsgrundlage, die mit 12,5 multipliziert wird. Bei Grundstücken mit weniger als drei Wohnungen kommt auch noch ein Aufschlag von 20 Prozent hinzu.
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