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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Nun also doch: Buchwertübertragung auch bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften

    | § 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern, sodass etwaige stille Reserven nicht aufgedeckt werden. Bislang waren beteiligungsidentische Mitunternehmerschaften ausgeschlossen, was jedoch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war ( BVerfG 28.11.23, 2 BvL 8/13 ). Somit war der Gesetzgeber gefordert ‒ und er hat im Zuge des JStG 2024 (BGBl I 24, Nr. 387) gehandelt . |

     

    1. Sachverhalt

    Max und Maria Meise sind zu jeweils 50 % Gesellschafter einer OHG sowie einer KG. 2016 haben sie eine Immobilie unentgeltlich von der OHG auf die KG übertragen. Da keine Buchwertfortführung möglich war, wurden auf Ebene der OHG stille Reserven von 500.000 EUR aufgedeckt. Für die KG ergab sich insoweit neues Abschreibungspotenzial. Während der Feststellungsbescheid der OHG noch geändert werden kann (offenes Einspruchsverfahren), ist für den Feststellungsbescheid der KG die Feststellungsverjährung eingetreten.

     

    Frage: Was sind die ertragsteuerlichen und verfahrensrechtlichen Folgen?

     

    2. Lösung

    Durch die Neuregelung (§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG) erfolgt die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer zu Buchwerten. Da dies rückwirkend für alle offenen Fälle gilt (§ 52 Abs. 12 S. 14 EStG), muss die Immobilienübertragung in 2016 zu Buchwerten erfolgen. Demzufolge ist der Feststellungsbescheid der OHG zu ändern und der bisher aufgedeckte Gewinn von 500.000 EUR wird nicht mehr besteuert.

     

    Um eine einheitliche Anwendung für alle beteiligten Mitunternehmerschaften sicherzustellen, muss nach § 174 Abs. 4 AO eine Änderung der Feststellungsbescheide 2016 ff. der KG erfolgen. Die bisher geltend gemachte Abschreibung ist auf die Werte laut Buchwertfortführung zu reduzieren.

     

    Beachten Sie | Für diese Änderung hat das FA (unabhängig von der eingetretenen Feststellungsverjährung) nach Änderung des Feststellungsbescheids gegenüber der OHG ein Jahr lang Zeit (§ 174 Abs. 4 S. 3 AO).

     

    MERKE | Es gibt aber auch eine Vertrauensschutzregelung. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer kann für Übertragungen vor dem 12.1.24 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden. Wird dies von Max und Maria beantragt, werden die Feststellungsbescheide der OHG und KG nicht geändert. Das hat einen Vor- und einen Nachteil. Der Vorteil: Auf Ebene der KG bleiben die hohen Abschreibungen erhalten. Der Nachteil: Der auf Ebene der OHG aufgedeckte Gewinn unterliegt weiter der Besteuerung.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 49 | ID 50284266