08.07.2008 | Erbschaftsteuerreform
Übertragung von noch nicht fälligen Lebensversicherungen prüfen
„Sie kommt, sie kommt nicht“. Die Rede ist von der Erbschaftsteuerreform, bei der ungleichmäßige Besteuerungsvorschriften angepasst werden sollen. Doch nicht nur für geschenkte oder geerbte Immobilien werden nach neuem Recht meist mehr Steuern fällig. Auch mit dem Privileg bei der Übertragung noch nicht fälliger Lebensversicherungen ist spätestens mit Verabschiedung des Reformgesetzes Schluss.
Derzeit besteht ein Wahlrecht, ob im Erb- oder Schenkungsfall übertragene noch nicht fällige Lebensversicherungen mit dem im Übertragungszeitpunkt aktuellen Rückkaufswert zur Besteuerung herangezogen werden oder mit nur zwei Dritteln der bisher einbezahlten Beiträge. Nach neuem Recht soll stets der Rückkaufswert besteuert werden.
Praxis-Tipp: Möchte Ihr Mandant in absehbarer Zeit im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine noch nicht fällige Lebensversicherung verschenken, sollte die Schenkung unbedingt noch vor Verabschiedung des Reformgesetzes durchgeführt werden. Hier ist Eile geboten, denn die Verabschiedung der neuen Vorschriften kann schneller erfolgen als erwartet.