05.06.2008 | Erhebung von Grunderwerbsteuer
Trends, Urteile und Musterverfahren zur Grunderwerbsteuer
Seit mehr als 20 Jahren wehren sich Generationen von Bauherren und Immobilienkäufern gegen die Zahlung von Grunderwerbsteuer auf noch nicht errichtete Gebäude, bisher jedoch ohne Erfolg. Über ein Hintertürchen könnte es nun jedoch zur Trendwende in dieser brisanten Angelegenheit kommen. Wir berichten zudem von der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Solar- und Fotovoltaikanlagen sowie der Besonderheit bei Vereinbarung von Sonderwünschen nach Unterzeichnung des Notar- bzw. Werkvertrags.
1. Trendwende beim einheitlichen Vertragswerk?
Grunderwerbsteuer auf den Grund und Boden sowie auf das noch zu errichtende Gebäude wird nach derzeitiger Rechtsprechung stets dann fällig, wenn zwischen dem Kauf des Grundstücks und der Errichtung der Immobilie ein objektiv sachlicher Zusammenhang hergestellt werden kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Kauf eines unbebauten Grundstücks nur zustande kommt, wenn eine bestimmte Baufirma eingesetzt wird (typisch beim Kauf von Fertighäusern oder bei Erwerb eines schlüsselfertigen Objekts). Im Fachjargon spricht man von einem „einheitlichen Vertragswerk“.
Klagen gegen die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf das noch zu errichtende Gebäude waren bisher allesamt erfolglos. Doch ein Kläger vor dem Finanzgericht Niedersachsen brachte ein völlig neues Argument, das die Richter prompt überzeugte. Er wandte ein, dass die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf ein noch nicht errichtetes Gebäude gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrbelastungsverbot des Artikels 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) verstoße. Beim einheitlichen Vertragswerk liege nämlich eine Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer vor. Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen legten die Frage zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof vor (Beschluss vom 2.4.08, 7 K 333/06; EuGH Rs. C-156/08).
Beispiel
| Einheitliches Vertragswerk | Berechnung nach Ansicht des Klägers |
Kosten für Grundstück | 120.000 EUR | 120.000 EUR |
Kosten für das noch zu errichtende Gebäude | 200.000 EUR | 200.000 EUR |
Grunderwerbsteuer (3,5 %) | 11.200 EUR (3,5 % v. 320.000 EUR) | 4.200 EUR (3,5 % v. 120.000 EUR) |
Vorteil |
| 7.000 EUR |
Praxis-Tipp
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