05.06.2008 | Europäischer Gerichtshof
Aktuelles vom EuGH – Einfluss auf das Einkommensteuerrecht?
Zunehmend sind Entscheidungen des EuGH zu vermelden, die die direkten Steuern betreffen. Diese fallen zwar in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben. In zwei aktuellen Entscheidungen ist der EuGH der Auffassung, dass dies nicht geschehen ist.
1. Eigenheimzulage für Objekte in einem anderen Mitgliedstaat
Nach Abschaffung der Eigenheimzulage wird das Thema durch das EuGH-Urteil (17.1.08, C-152/05, Abruf-Nr. 080702) noch einmal für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige i.S. des § 1 Abs. 2und 3 EStG interessant, denen die Eigenheimzulage bisher abgelehnt wurde, weil das eigengenutzte Objekt in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist. Diese Regelung verstößt nach Auffassung der Richter gegen den EG-Vertrag. Wurde der Ablehnungsbescheid nicht angefochten, sollte eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG geprüft werden. Für erstmalige Anträge sind die Festsetzungsfristen der AO zu beachten.
2. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG
In der Entscheidung vom 18.12.07 (C-281/06, Abruf-Nr. 081234) befasste sich der EuGH mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG. Ausgangspunkt war eine Lehrtätigkeit des Steuerpflichtigen an einer Universität in einem anderen Mitgliedstaat. Das FA verweigerte die Steuerbefreiung, weil § 3 Nr. 26 EStG eine Befreiung nur für Entgelte vorsehe, die von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts stammten. Dieser Regelung sind die Richter des EuGH entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, dass die Gesetzesvorschrift gegen den EG-Vertrag verstößt und auch nicht mit der eigenständigen Gestaltung der Bildungssysteme durch die einzelnen Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden kann. In gleichgelagerten Fällen sollte sich auf die vorgenannte Rechtsprechung berufen werden.
3. Ausblick
Auch in Zukunft ist mit weiteren Entscheidungen für den Bereich der Einkommensteuer zu rechnen. So ist z.B. in der Rechtssache C-318/06 zu klären, ob (Sach-)Spenden an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige gemeinnützige Organisation zum Spendenabzug in Deutschland berechtigen. Dieses Verfahren beruht auf einer EuGH-Vorlage des BFH vom 9.5.07 (XI R 56/05). Geeignete Fälle sollten offen gehalten werden.
Im Bereich der Steuerermäßigung nach § 35a EStG hat der Gesetzgeber bereits auf die Entscheidungstendenzen des EuGH reagiert und den Anwendungsbereich der Vorschrift mit dem Jahressteuergesetz 2008 auf Haushalte in einem anderen Mitgliedstaat ausgedehnt.
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