01.04.2007 | Europäischer Gerichtshof
Besteuerung von Dividenden aus dem EU-Ausland
Der EuGH hat entschieden (6.3.07, C-292/04, Abruf-Nr. 070855), dass das bis zum Jahr 2000 in Deutschland geltende Anrechnungsverfahren bei der Besteuerung von Dividendenerträgen nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Hintergrund der Entscheidung ist, dass die damalige Regelung eine Steuergutschrift nur dann gewährte, wenn die auszahlende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hatte. Diese Einschränkung ist nach Auffassung der Richter nicht zulässig. Vielmehr können Anleger auch für die Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten stammen, von dem damals gültigen Anrechnungsmechanismus profitieren. Beachtlich ist, dass der EuGH die Rückwirkung des Urteils nicht zeitlich beschränkt hat.
Praxishinweis: Zunächst sollten die Mandanten ermittelt werden, die Dividendenerträge von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat erhalten haben. Um die Anzahl der Fälle überschaubar und den notwendigen Mehraufwand im Rahmen zu halten, sollten Fälle mit nur geringen ausländischen Dividendenerträgen nicht aufgegriffen werden. Eventuelle haftungsrechtliche Aspekte dürfen bei dieser Auswahl jedoch nicht vernachlässigt werden. Aufgrund der zur Zeit noch offenen Fragen (z.B. der Nachweisanforderungen für die Berechtigung der Steuergutschrift und deren jeweilige Höhe) wird mit einem BMF-Schreiben gerechnet. Hierüber werden wir Sie zeitnah unterrichten. Es ist ratsam, Anträge bis zu dieser Verwaltungsanweisung zurückzustellen, da die Verwaltung diese zunächst nicht bearbeiten wird und auch für die Beraterseite dann Klarheit darüber besteht, welche Rechtsauffassung die Verwaltung vertritt. Gegebenenfalls müssen dann die Erfolgsaussichten entsprechender Rechtsmittel geprüft werden.