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  • 08.01.2008 | Fehlerhafte Pflichtverletzung

    Einspruch versäumt – Schadenersatzanspruch des Steuerpflichtigen gegen den Steuerberater

    von RA Gisela Streit, Münster
    Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten auch ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat ihn vor finanziellem Schaden zu schützen, ihm den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen. Wegen der richtungsweisenden Bedeutung höchstrichterlicher Entscheidungen hat sich der Berater grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten, auf deren Fortbestand er zunächst vertrauen kann – es sei denn, es finden sich „hinreichend deutliche Anzeichen für eine absehbare bestimmte Entwicklung der Veränderung dieser Rechtsprechung“ (OLG Hamburg, 4.7.07, 8 U 114/06, Abruf-Nr. 073852).

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Steuerberater reichte Ende 1999 eine vom Kläger vorbereitete, von ihm bearbeitete Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 ein, in der u.a. auch erhebliche Einkünfte aus Wertpapierveräußerungsgeschäften angegeben waren. Am 7.1.00 erließ das FA einen (ersten) Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, in dem Einkommensteuer von insgesamt 2.560.516 DM festgesetzt wurde. Neben anderen Einkünften hatte das FA Spekulationsgewinne aus der Veräußerung in- und ausländischer, börsennotierter und freier Wertpapiere als sonstige Einkünfte von 4.087.985 DM berücksichtigt. Der Kläger sandte seinen Steuerbescheid dem Beklagten zu und wies darauf hin, dass die Veranlagung zumindest in zwei Punkten von der Erklärung abweiche. 

     

    Am 25.2.00 wurde unter Hinweis auf ein bereits beim BFH anhängiges Revisionsverfahren eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG vom 23.9.99 veröffentlicht, die sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen befasst (EFG 00, 178). Das am 10.4.00 in die Liste anhängiger Verfahren aufgenommene Revisionsverfahren wurde sodann auch in der als Anlage zum Bundessteuerblatt veröffentlichten sogenannten Anhängigkeitsdatei aufgeführt. 

     

    Am 26.6.00 hob das FA den Nachprüfungsvorbehalt auf, ohne die Festsetzungen zu ändern. Am 27.6.00 wurde ein nach § 146 Abs. 2 geänderter Bescheid erlassen. Ein weiterer nach §172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geänderter Steuerbescheid erging am 12.8.00 gegen den Kläger und seine Ehefrau, in dem die früher erfolgten Festsetzungen im Bereich der Einkünfte des Klägers unverändert blieben. Sämtliche Steuerbescheide blieben unangefochten. Am 4.4.02 erging schließlich aufgrund einer Außenprüfung ein erneut geänderter, jetzt nach §129 AO berichtigter Steuerbescheid, in dem die Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Kläger nunmehr erhöht festgesetzt wurden.