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  • · Fachbeitrag · Umwandlung

    Raus aus dem Einzelunternehmen und rein in die GbR ‒ so geht es! (Teil 2)

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Nimmt ein Einzelunternehmer einen Partner auf, wird in der Folge oft eine GbR gegründet. Um sowohl den Interessen des Aufnehmenden, als auch denen des Aufgenommenen gerecht zu werden, gilt es, zwischen vier typischen Gestaltungen bei der Aufnahme abzuwägen. Im ersten Teil des Beitrags ( MBP 25, 32 ff.) wurden die Zahlung in das Privatvermögen und das Modell der Einlage vorgestellt. Nunmehr werden das Zwei-Stufen-Modell und das Gewinnvorabmodell thematisiert. Abgerundet wird der Betrag mit Ausführungen zur Umsatz- und Grunderwerbsteuer. |

    1. Zwei-Stufen-Modell

    Oft wird dem Aufgenommenen zu Beginn nur eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt. Dadurch wird der Kaufpreis niedrig gehalten und der Aufnehmende kann den Aufgenommenen über einen gewissen Zeitraum „überprüfen“, bis er eine größere Beteiligung gewährt (wegen der zweistufigen Beteiligungsgewährung auch Zwei-Stufen-Modell genannt).

     

    • Beispiel

    Ein Steuerberater möchte einen Junior-Berufskollegen in seine Kanzlei (Verkehrswert 500.000 EUR) aufnehmen. Es soll eine GbR gegründet werden. Während der Steuerberater seine Einzelkanzlei in die GbR einbringt, leistet der Berufskollege zunächst nur eine Zahlung von 10.000 EUR in das Privatvermögen des Steuerberaters. Danach ist der Junior zu 2 % und der Senior zu 98 % an der GbR beteiligt. Nach einer gewissen Erprobungszeit überträgt der Senior weitere 48 % der Anteile gegen eine entsprechende Zahlung auf den Junior.