08.01.2008 | FG Berlin-Brandenburg
Einkünfte unter Progressionsvorbehalt
Liegen sowohl außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG als auch den Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte vor, gestaltet sich die Steuerfestsetzung äußerst schwierig. Mit einem Problembereich hatte sich kürzlich das FG Berlin-Brandenburg (6.3.07, 6 K 1128/01, Abruf-Nr. 073865) zu beschäftigen. Im Streitfall ging es um die Berechnung nach § 34 Abs. 1 S. 3 EStG. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die den Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einnahmen nur zu einem Fünftel und nicht in voller Höhe dem Fünftel des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen sind. In den H 34.2 EStH 2006 hat die Verwaltung nunmehr ein Beispiel aufgenommen, welches den Fall des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG behandelt. Nach der neuen Verwaltungsanweisung werden den Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge nur insoweit berücksichtigt, als sie das negative verbleibende zvE übersteigen. Das Revisionsverfahren (XI R 12/07) bleibt abzuwarten. Dann wird sich zeigen, für welche der beiden Berechnungsmethoden sich der BFH entscheidet oder ob er noch eine dritte Berechnungsmethode vorstellen wird.