07.04.2008 | FG Niedersachsen
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen bei Überstunden
Immer mehr Arbeitgeber greifen auf das für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer interessante Instrument der Altersteilzeit zu. Unterschiedlichste Varianten werden dabei in der Praxis umgesetzt. Leider sind dabei nicht immer die steuerlichen Konsequenzen eindeutig. In einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen ging es darum, ob betriebsbedingte Mehrarbeit eines in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers die Steuerfreiheit gefährdet.
1. Ausgangsfall
Eine Schule schloss als Arbeitgeber mit ihrem Arbeitnehmer, einem Lehrer, einen Altersteilzeitvertrag, in der die Wochenarbeitszeit von 21 Stunden auf 10,5 Stunden reduziert, und ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz in Höhe von 20 v.H. des Altersteilzeitgehalts vereinbart wurde. Diese Vereinbarung galt bis zum 31.6.07. Im Juni 2007 vollendete der Arbeitnehmer sein 61. Lebensjahr, was zum Eintritt in die gesetzliche Altersrente berechtigte. Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens arbeitete der Arbeitnehmer aber fortan nicht 10,5 sondern 12,5 Stunden pro Woche. (FG Niedersachsen, 14.6.07, 11 K 541/06 rkr., Abruf-Nr. 073654).
Die Finanzverwaltung nimmt an, dass es sich bei diesem Altersteilzeitmodell nicht um ein begünstigtes Modell nach dem Altersteilzeitgesetz handelt und der Aufstockungsbetrag somit lohnsteuerpflichtig ist (keine Anwendung: § 3 Nr. 28 EStG). Die Lohnsteuerpflicht wird damit begründet, dass die Wochenarbeitszeit tatsächlich nicht auf 50 v.H., sondern lediglich auf rd. 60 v.H. reduziert wurde.
2. Besteuerungsproblem und Ergebnis des Finanzgerichts
Hier stellt sich die Frage, ob die Steuerfreiheit durch die betriebsbedingte Mehrarbeit gefährdet ist. Das Finanzgericht sieht in der wöchentlichen Mehrarbeit keinen Grund für die Steuerpflicht des Aufstockungsbetrags. Der Aufstockungsbetrag muss, um steuerfrei behandelt werden zu können, zwei Voraussetzungen erfüllen, die kumulativ erfüllt sein müssen:
- das Altersteilzeit-Arbeitsentgelt wird um mindestens 20 v.H. aufgestockt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ATG.) und
- die Arbeitszeit wird vertraglich um 50 v.H. reduziert.
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