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  • 08.01.2008 | FG Rheinland-Pfalz

    Eigenheimzulage bei getrennter Veranlagung

    Erfolgte der Kaufvertrag/Bauantrag nach dem 31.12.03 ist die Möglichkeit, durch die Wahl der getrennten Veranlagung in den Genuss der Eigenheimzulage zu kommen, entfallen. Diese Auffassung wird zumindest von der Finanzverwaltung in einem zum Eigenheimzulagengesetz ergangenen BMF-Schreiben vertreten. Begründet wird dies mit der Neuregelung des § 5 EigZulG ab 2004. Danach sei die Gesetzesvorschrift ab dem 1.1.04 dahingehend geändert worden, dass Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllen, die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen können, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 EStGdes Erstjahres zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahres 140.000 EUR nicht übersteigt. D.h., die tatsächliche Veranlagungsform spielt dabei keine Rolle. Dieser Auffassung folgte das FG Rheinland-Pfalz (11.6.07, 5 K 2146/06, Abruf-Nr. 072878) nicht. Eine am Wortlaut und systematischen Zusammenhang des § 5 EigZulG orientierte Auslegung führe nicht dazu, dass nicht mehr auf die gewählte Veranlagungsart abzustellen sei. Nach Auffassung der Richter muss es dabei verbleiben, dass zumindest der geringer verdienende Ehegatte für seinen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage beanspruchen kann. Zudem dürften Ehegatten nicht schlechter gestellt werden als nicht-eheliche Lebensgemeinschaften. Daher führe eine verfassungskonforme Auslegung ebenfalls zu dem vorgenannten Ergebnis. Die Revision zum BFH (IX R 40/07) wurde zugelassen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 1 | ID 116781