· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Von der Trennung bis zur Scheidung: Darauf sollten Sie Ihre Mandanten hinweisen
von StB Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg und StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln
| Laut Statistischem Bundesamt (Mitteilung vom 23.7.15) werden etwa 35 % aller in einem Jahr geschlossenen Ehen in den kommenden 25 Jahren wieder geschieden. Kurzum: Jede dritte Ehe geht in die Brüche. Um den finanziellen Schaden hier möglichst gering zu halten, ist eine steuerliche Beratung unerlässlich. Der Beitrag zeigt, worauf in der Scheidungs- und Nachscheidungsphase zu achten ist. |
1. Vorbemerkungen
Eheleute müssen wenigstens ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung beim Familiengericht erfolgreich beantragt werden kann. Das Trennungsjahr reicht indes nur dann aus, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. Anderenfalls wird das Scheitern der Ehe erst nach drei Jahren des Getrenntlebens angenommen (§ 1566 BGB).
2. Wahl der Veranlagungsart
Die Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und der damit verbundene Splittingvorteil ist regelmäßig die steuergünstigste Veranlagungsform. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn das Paar nicht dauernd getrennt lebt (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dauerhaft nicht mehr besteht. Dabei sind die Gesamtumstände zu würdigen (H 26 EStH „Getrenntleben“). Für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt, ist die Zusammenveranlagung aber grundsätzlich noch möglich:
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