07.04.2008 | FG Rheinland-Pfalz
Kein Anspruch auf eine Vorbehaltsfestsetzung
Im Streitfall begehrte die Steuerpflichtige die Festsetzung der Einkommensteuer unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie begründet ihr Anliegen im Wesentlichen damit, dass die Steuergesetze permanent geändert würden, so dass oft nur mühsam herauszufinden sei, welche Gesetzesfassung für welches Jahr gelte. Zudem wirke auch die höchstrichterliche Rechtsprechung einer gleichmäßigen Besteuerung entgegen. In diesen Fällen seien Steuerpflichtige, die aufgrund der geltenden Gesetzeslage fristgerecht ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichten und endgültig veranlagt würden gegenüber Steuerpflichtigen, die dem verspätet nachkämen bzw. deren Veranlagung vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt würden, schlechter gestellt.
In ihrer Entscheidung haben die Finanzrichter zunächst den Anwendungsbereich des § 164 AO umrissen und festgestellt, dass bei einer abschließenden Prüfung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung nicht vorliegen (FG Rheinland-Pfalz vom 18.12.07, 2 K 2211/06, Abruf-Nr. 080132). Lediglich die im Gesetz genannten Einzelfälle, in denen der Vorbehalt der Nachprüfung bereits laut Gesetz aufzunehmen ist (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung), sowie die Fälle, in denen der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft wurde, fallen folglich in den Anwendungsbereich des § 164 AO.