01.12.2007 | Finanzgericht Hamburg
Nichtanwendungserlass gekippt – Drittaufwand erneut Gegenstand der Rechtsprechung
Aufwendungen sind dem Steuerpflichtigen auch dann zurechenbar, wenn ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet (verkürzter Vertragsweg). Es kommt nicht darauf an, ob und wieweit sich das jeweilige Vertragsverhältnis als Bargeschäft des täglichen Lebens darstellt, das über die Grundsätze des „Geschäfts für den, den es angeht“ den Kläger unmittelbar verpflichtet (FG Hamburg 9.7.07,2 K 243/06; Revision beim BFH, IX R 45/07, Abruf-Nr. 073437). |
Grundsatz
Grundsätzlich gilt im Steuerrecht, dass nur derjenige Ausgaben steuermindernd ansetzen kann, der diese Ausgaben aus eigenen Mitteln verausgabt hat. Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn ein Dritter für einen Steuerpflichtigen Werbungskosten übernimmt.
Hintergrund
Bereits vor zwei Jahren hatte der BFH über die Abzugsfähigkeit des Drittaufwands zu entscheiden (15.11.05, IX R 25/03, Abruf-Nr. 053732). Im damaligen Fall musste der Vermieter Reparaturen an einem Vermietungsobjekt durchführen. Die Bezahlung der Handwerker übernahmen die Eltern des Vermieters. Den Werbungskostenabzug dieser Ausgaben beim Sohn ließ das zuständige Finanzgericht nicht zu. Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Beamten der Finanzverwaltung wurden allerdings durch Nichtanwendungserlass des BMF aufgefordert, dieses Urteil nicht anzuwenden.
Sachverhalt
Nun wurde eine Klage in einem ähnlich gelagerten Fall beim FG Hamburg eingereicht. In diesem Fall erhielt der Kläger Ende 1995 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern eine ca. 30 qm große Wohnung, die von seiner Mutter verwaltet wird. Als im Streitjahr 2002 die langjährige Mieterin des Klägers verstarb, bestand erheblicher Renovierungsbedarf. Aus diesem Anlass beauftragte die Mutter des Klägers nach Rücksprache mit ihrem Sohn die Handwerker, die erforderlichen Renovierungsmaßnahmen durchzuführen und bezahlte anschließend die Rechnungen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2002 stellte der Kläger den Mieteinnahmen von rund 4.000 EUR Werbungskosten von ca. 6.000 EURgegenüber, darin enthalten ist ein Betrag von insgesamt 4.500 EURfür die o.g. Renovierungsarbeiten. Die entsprechenden Handwerkerrechnungen waren an den Vater des Klägers adressiert.
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