01.07.2007 | Finanzgericht Köln
Progressionsvorbehalt –Verfassungswidrige Ungleichbehandlung?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung und des FG Köln (9.11.06, 10 K 1997/02,Abruf-Nr. 071853) ist bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts grundsätzlich von der Summe der bezogenen Lohnersatzleistungen auszugehen. Diese ist um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu kürzen, soweit der Pauschbetrag nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wurde. Im Urteilsfall war der Kläger als Diplom-Ingenieur nichtselbstständig tätig und privat krankenversichert. Im Streitjahr bezog er Insolvenzgeld, das in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde, ebenso wie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die wegen der privaten Krankenversicherung an ihn und nicht unmittelbar an die Leistungsträger ausgezahlt wurden. Da bei pflichtversicherten Arbeitnehmern nur das jeweilige Nettogehalt bei der Anwendung des § 32b EStG erfasst wird, sah sich der nicht pflichtversicherte Arbeitnehmer durch die Erfassung des Bruttobetrages einer Ungleichbehandlung ausgesetzt.
Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Geeignete Fälle sollten unter Hinweis auf das Az. (VI R 78/06) offengehalten werden.