05.12.2008 | Finanzgericht Köln
Unentgeltliche Wertabgabe bei privater Pkw-Nutzung: Konkreter Abschlag ist zulässig
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
Ist ein Pkw dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Wird diese anhand der Ein-Prozent-Methode ermittelt, ist der Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten nach Verwaltungsauffassung in Höhe von 20 v.H. zu schätzen. Nach einer Entscheidung des FG Köln kann der prozentuale Abschlag aber auch anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt werden (FG Köln, 2.6.08, 15 K 2935/05, Rev. BFH XI R 32/08, Abruf-Nr. 083142). |
Sachverhalt
Im Streitfall wurde die private Nutzung des betrieblichen Pkw nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt. Aus einer Aufstellung der konkret entstandenen Pkw-Kosten ergab sich, dass 35,44 v.H. der Aufwendungen nicht mit Vorsteuern belastet waren. Dementsprechend unterwarfen die Kläger in der Umsatzsteuersteuererklärung nur 64,56 v.H. des nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten Betrages der Umsatzsteuer. Dem folgte das FA nicht, da die Kürzung der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten pauschal zu erfolgen habe und zwar um 20 v.H.
Entscheidung
Das FG Köln gab dem Steuerpflichtigen Recht. Nach dem FG handelt es sich bei dem Abschlag von 20 v.H. nur um eine widerlegbare Vermutung für den Umfang der Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Daher ist stets der individuell ermittelte Abschlagssatz zu berücksichtigen.
Beispiel
A nutzt seinen betrieblichen Pkw auch zu privaten Zwecken. Den Privatanteil hat er nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt. Dieser beträgt 8.000 EUR. Aus den belegmäßig nachgewiesenen Kosten hat der Steuerpflichtige einen nicht mit Vorsteuer behafteten Anteil in Höhe von 35 v.H. ermittelt.
Lösung Verwaltung: 8.000 EUR ./. Abschlag i.H.v. 20 v.H. x 19 v.H. = 1.216 EUR Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe
Lösung FG Köln: 8.000 EUR ./. Abschlag i.H.v. 35 v.H. x 19 v.H. = 988 EUR Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe
Der Vorteil aus der Entscheidung des FG Köln beträgt somit 228 EUR. |
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