· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuervorteil sichern durch Entnahme von alten Photovoltaik-Anlagen
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Seit Jahresbeginn 2023 sieht das UStG einen 0 %-Steuersatz für Leistungen im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) vor. Dieser soll vorrangig neue Anlagen begünstigen. Doch auch Betreiber von alten Anlagen können sich einen Vorteil sichern. Die Finanzverwaltung hat hierzu nun Stellung bezogen, schließt dabei allerdings eine Vielzahl von Betreibern aus ‒ aber wohl zu Unrecht. |
1. Die gesetzliche Neuregelung des 0 %-Steuersatzes
Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz), soweit
- es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und
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