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  • 01.07.2007 | Finanzgericht Münster

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch um fortlaufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen mindestens mit Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern. Diese Aufzeichnungen sind in der Regel handschriftlich zu führen (Ausnahme: elektronisches Fahrtenbuch). Nachträgliche Veränderungen müssen zumindest dokumentiert sein. Wenn aus einem Terminkalender mit lediglich Namensbezeichnungen ein Fahrtenbuch in Form einer Excel-Tabelle erstellt wird, existiert nach Auffassung des FG Münster (8.6.05, 1 K 6435/02 L, Abruf-Nr. 071852) kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die Privatnutzung richtet sich dann nach der Ein-Prozent-Regelung. Ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Aufzeichnungen eine sichere Einschätzung in der Weise zulassen, dass Privatfahrten nur in dem dargestellten Umfang stattgefunden haben können. 

     

    Hinweis: Die Revision (VI R 76/06) wurde zugelassen. Bis zur Entscheidung des Revisionsverfahrens sollten die Mandanten weiterhin darauf hingewiesen werden, dass nur ein von Anfang an ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch eine Alternative zur Ein-Prozent-Regelung darstellt.