14.05.2008 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Kindergeld trotz Annahme eines Ein-Euro-Jobs
Im Streitfall war zu klären, unter welchen Umständen für volljährige Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen, Kindergeld gewährt werden kann (FG Rheinland-Pfalz, 29.11.07, 5 K 2580/06, Abruf-Nr. 080445).
Nach Auffassung des Senats bleibt die Kindergeldberechtigung auch dann bestehen, wenn dem Kind nach mehrfachen erfolglosen Bemühungen um eine Ausbildungsstelle ein Ein-Euro-Job zugewiesen wird. Die Richter sahen im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der angetretene Ein-Euro-Job nicht auf den Erwerb eines Ausbildungsplatzes gerichtet war. Dieser Rechtsauffassung stehen auch nicht die Vorschriften des SGB entgegen. Demnach kann ein Ein-Euro-Job nicht nur eine Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten für Arbeitssuchende sein, sondern ebenso eine Maßnahme, die einen Berücksichtigungstatbestand für die Zahlung von Kindergeld (Warten auf einen Ausbildungsplatz) beinhaltet.