03.03.2022 · Nachricht · Aktuelles BFH-Urteil
Zum Kindergeld nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch
| Kindergeld wegen einer Berufsausbildung des Kindes (§ 32 Abs. 4 EStG) ist nicht mehr möglich, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich jedoch um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, ist es ggf. als ausbildungsplatzsuchendes Kind zu berücksichtigen (BFH 31.8.21, III R 41/19, Abruf-Nr. 227445 ; BFH-PM Nr. 3/22 vom 10.2.22). |
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