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  • 09.09.2008 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Übertragung von Kapitalvermögen auf Kinder

    Ab dem 1.1.09 tritt die Abgeltungssteuer in Kraft. Zudem werden alle Kursgewinne aus erworbenen Wertpapieren – Erwerb ab dem 1.1.09 – unabhängig von der Haltedauer im Depot besteuert. Ein möglicher Ausweg scheint die Übertragung von Kapitalvermögen auf die Kinder zu sein. Der Vorteil: Hat das Kind keine eigenen Einkünfte, können wegen des Grundfreibetrags und des Sparerpauschbetrags hohe Kapitalerträge steuerfrei bezogen werden. Doch nicht immer geht dieser Plan auf, wie ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.4.08 erneut beweist (5 K 2200/05, Abruf-Nr. 081770). In dem Streitfall legten Eltern auf den Namen ihrer Tochter Geld an. Doch FA und FG ordneten die Einkünfte weiterhin den Eltern zu. Hintergrund: Die Eltern hatten eine Kontovollmacht und konnten sowohl über das Kapital als auch über die Kapitalerträge frei verfügen. Zudem wurden im Streitjahr etwa 200 Wertpapierkäufe bzw. -verkäufe abgewickelt, wovon 60 Wertpapierverkäufe über die beiden Konten der Tochter erfolgten.  

     

    Praxis-Tipp: Damit das FA die Kapitalerträge dem Kind Ihres Mandanten zurechnet, sollte die Übertragung möglichst in einem Schenkungsvertrag festgehalten werden. Über das Konto/Depot, auf das die Kapitalerträge fließen, sollten die Eltern keine Verfügungsvollmacht besitzen. Gegenüber der Bank sollte klargestellt werden, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht nach §§ 1626 ff. BGB beruht. Die Zinsen dürfen den Eltern auch nicht zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts dienen. Denn das Vermögen der Kinder ist wie fremdes Vermögen zu behandeln.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 148 | ID 121538