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  • 09.02.2011 | Firmenwagen

    0,03 %-Regelung nur bei tatsächlicher Nutzung

    Der BFH bestätigte gleich in drei Urteilen seine Rechtsprechung aus 2008, wonach der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (BFH 22.9.10, VI R 54/09,VI R 55/09, VI R 57/09). Bei gelegentlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist der geldwerte Vorteil demnach nicht mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat, sondern mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Einzelfahrt anzusetzen.  

     

    Vergleichsrechnung  

    Bei 10 Fahrten im Monat, einer Entfernung zur Arbeit von 50 km und einem Listenpreis von 60.000 EUR ergeben sich folgende Berechnungen:  

     

    • 0,03 %-Regelung: 0,03 % von 60.000 EUR x 50 km = 900 EUR
    • Einzelnachweis: 0,002 % von 60.000 EUR x 10 Fahrten x 50 km = 600 EUR

     

    Fazit: Die Ersparnis bei der Einzelbewertung beträgt monatlich 300 EUR.  

     

    Hinweis: Mit diesen drei Urteilen hat der BFH den Nichtanwendungserlassen der Finanzverwaltung vorerst den Boden entzogen (BMF 23.10.08, IV C 5 - S 2334/08/10010; BMF 12.3.09, IV C 5 - S 2334/08/10010). Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung reagieren wird.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 21 | ID 142148