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  • 04.08.2008 | Firmenwagen

    Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

    Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale grundsätzlich um monatlich 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. In zwei Entscheidungen vom 4.4.08 hat der BFH den Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedoch begrenzt (VI R 85/04, Abruf-Nr. 081836; VI R 68/05, Abruf-Nr. 081837). 

     

    Im Urteilsfall „VI R 85/04“ suchte der Kläger an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Der Betriebssitz wurde als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen. Der BFH urteilte, dass der Zuschlag von der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zum Betriebssitz abhängig sei. Entgegen § 8 Abs. 2 S. 3 EStG – typisierende Annahme, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen genutzt wird – sei eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 v.H. des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen (entsprechend § 8 Abs. 2 S. 5 EStG). 

     

    Dem Urteil „VI R 68/05“ lag ein Park-and-Ride-Fall zugrunde. Das FA legte hierbei die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde. Nach Ansicht des BFH ergibt sich aus der Korrekturfunktion des Zuschlags, dass nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen ist. Der Anscheinsbeweis für die Nutzung des Dienstwagens für die gesamte Strecke kann beispielsweise durch die Vorlage einer Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. (MH) 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 130 | ID 120894