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  • 09.05.2011 | Firmenwagen

    Werbelackierungen und -beschriftungen: Sofortabzug oder aktivieren und abschreiben?

    von Dipl.-Kffr. Dipl.-Finw. Dr. Claudia Rademacher-Gottwald, Berlin

    Werbung auf Fahrzeugen ist ein wichtiges Mittel, um die Aufmerksamkeit der Kunden zu wecken. Bilanzsteuerrechtlich ist zu unterscheiden, ob die Werbung auf einem eigenen Fahrzeug oder auf einem fremden Fahrzeug angebracht wird.  

     

    1. Werbung auf dem eigenen Fahrzeug

    Werden neue Geschäftswagen angeschafft und einheitlich in firmentypischen Farben umlackiert und mit dem Firmenlogo versehen, stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen für die Umlackierung und Beschriftung sofort abzugsfähig sind oder als eigenständige Wirtschaftsgüter oder als Teil der Anschaffungskosten aktiviert und abgeschrieben werden müssen.  

    Beispiel

    A lässt seine betrieblichen Fahrzeuge unmittelbar nach der Anschaffung zunächst einheitlich umlackieren und mit einem Firmenlogo beschriften, bevor sie für die betrieblichen Zwecke eingesetzt werden.  

     

    Das FG München (10.5.06, 1 K 55521/04) hat entschieden, dass die Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ein eigenständiges Wirtschaftsgut entsteht nicht, da die Werbemaßnahmen nicht separat veräußerbar sind und nicht separat bewertet werden können. Sie sind unmittelbar mit den Fahrzeugen verbunden und können ihre Werbefunktion nur zusammen mit den Fahrzeugen erfüllen. Eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten kommt nicht in Betracht, weil die Geschäftswagen nicht erst nach Anbringung der Werbung betriebsbereit sind, sondern schon vorher als Transportmittel genutzt werden können.  

     

    Hinweis: Der Ansicht des FG München ist jedoch dann nicht zu folgen, wenn die Werbemaßnahmen für das Unternehmen von großer Bedeutung sind und die volle Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge erst nach Anbringung der Werbung vorliegt. Die Fahrzeuge werden erst zu diesem Zeitpunkt ihrer vollen Zweckbestimmung als Transportmittel und Werbemittel gerecht. Die zweifache Zweckbestimmung der Fahrzeuge erfordert die Aktivierung und Abschreibung der Werbekosten.  

     

    2. Werbung auf einem fremden Fahrzeug