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  • 10.03.2009 | Firmenwagen

    Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten: Geldwerter Vorteil sinkt auch in Folgejahren!

    Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines auch privat genutzten Firmenwagens sind auch dann Werbungskosten, wenn der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt wird, so die Richter des BFH (BFH 18.10.07, VI R 59/06). Der BFH urteilte, dass Zuzahlungen wie Anschaffungskosten auf ein Nutzungsrecht zu behandeln sind. Dies hat zur Konsequenz, dass Steuerpflichtige Abschreibungen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 i.V. mit § 7 Abs. 1 EStG geltend machen können.  

     

    Die Finanzverwaltung hat auf die Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BMF 6.2.09, IV C 5 - S 2334/08/10003, DOK 2009/0046728, Abruf-Nr. 090592). Hiernach stellen Zuzahlungen keine Werbungskosten dar, sondern mindern den geldwerten Vorteil. Entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 3 LStR werden die Zuzahlungen aber nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet!  

     

    Hiweis

    Ebenfalls mit Datum vom 6.2.09 hat das BMF ein weiteres Firmenwagen-Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF 6.2.09, IV C 5 - S 2334/08/10003, DOK 2009/0046712; BFH 18.10.07, VI R 57/06). Im Gegensatz zum BFH bezieht das BMF vom Arbeitnehmer selbst getragene laufende Aufwendungen bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Berechnung der Gesamtkosten ein. Diese Kosten erhöhen nicht den individuell ermittelten geldwerten Vorteil.