08.03.2010 | Firmenwagen
Zuzahlungen zur Dienstwagengestellung: Auf die richtige Gestaltung kommt es an!
von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Sofern einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt wird, muss sich der Mitarbeiter oftmals an den Kosten beteiligen. Bei der steuerlichen Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, an welchen Kosten er sich beteiligen muss. Welche Gestaltungen im Rahmen der Ein-Prozent-Regel sinnvoll sind, verdeutlichen die nachfolgenden Ausführungen.
1. Nutzungsentgelte zu den laufenden Kosten
Zahlt der Arbeitnehmer (AN) an den Arbeitgeber (AG) für die Nutzung des Firmenwagens ein Entgelt, mindert dies den Nutzungswert. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kfz bemessen wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 LStR).
Beispiel 1
AN X wird ein Firmenwagen zur privaten Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Der Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 25.000 EUR, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 20 km. X muss für die Nutzung des Firmenwagens monatlich 300 EUR zahlen.
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Beispiel 2
Sachverhalt wie Beispiel 1. AN X hat jedoch ein Kilometergeld von 0,30 EUR für die Privatfahrten zu zahlen. Nach den Aufzeichnungen des X ist er im Dezember 2009 insgesamt 800 km privat gefahren, sodass er 240 EUR zu zahlen hat. Der geldwerte Vorteil von monatlich 400 EUR ist im Dezember 2009 um das von X gezahlte Kilometergeld in Höhe von 240 EUR zu kürzen, sodass der AG 160 EUR als geldwerten Vorteil zu erfassen hat. |
Mittlerweile sind oftmals Vereinbarungen anzutreffen, wonach der AN (bestimmte) laufende Betriebskosten selbst zu tragen hat und ein Anspruch auf Kostenerstattung durch den AG nicht besteht. Diese Aufwendungen mindern jedoch nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung (BFH 18.10.07, VI R 96/04) und sind auch nicht als Werbungskosten (BFH 18.10.07, VI R 57/06) abziehbar. Beachte: Ein Werbungskostenabzug bei der Fahrtenbuch-Methode ist hingegen zulässig.
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