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  • 04.08.2008 | Fortbildungskosten

    Fahrtkosten bei Fortbildungsmaßnahmen

    Der BFH hat mit Urteil vom 10.4.08 (VI R 66/05, Abruf-Nr. 081833) eine interessante Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Fahrten zu einer auswärtigen Fortbildungsstätte getroffen. Bisher wurde lediglich über Sachverhalte entschieden, in denen die Fortbildungsmaßnahme die volle Arbeitskraft des Steuerpflichtigen in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine weitere Arbeitsstätte mehr bestand. In diesen Fällen erkennt die Rechtsprechung die Fahrten nur im Rahmen der Entfernungspauschale und nicht in tatsächlicher Höhe an. 

     

    Im Urteilsfall hatte der Kläger neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang – an drei Tagen in der Woche – an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen. Nach Auffassung des BFH wird eine Bildungseinrichtung im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 2 EStG, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut wurden deshalb in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten anerkannt. (MH) 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 129 | ID 120892