01.05.2006 | Franchise
Steuerliche Behandlung von Franchisegebühren
Entscheidet sich ein Existenzgründer, seine ersten Schritte in die berufliche Selbstständigkeit als Franchisenehmer zu starten, kann die Franchisegebühr zu einem ernsthaften finanziellen Problem führen. Dann beispielsweise, wenn sie steuerlich falsch eingeschätzt wird. Nicht immer ist diese Gebühr nämlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe den Betriebsausgaben zuzurechnen.
Zuordnung der Franchisegebühren
Werfen Sie einen Blick in die gängige Fachliteratur zum Thema „Franchisegebühr“,dürfte Ihre Ausbeute an Informationen eher dürftig ausfallen. Dabei stellt sich je nach Vertragsinhalt zwischen Franchisenehmer und -geber die Frage, ob die Franchisegebühren als immaterielles Wirtschaftsgut zu erfassen, als Rechnungsabgrenzungskosten (RAP) zu aktivieren oder in voller Höhe sofort den Betriebsausgaben zuzurechnen sind? Hätte der Franchisenehmer die Wahl, würde er mit Sicherheit die letzte Alternative wählen, da in diesem Fall im ersten Jahr der Selbstständigkeit ein höherer Steuervorteil gewährt würde.
Auf den Vertragsinhalt kommt es an
Ob und in welcher Höhe sich eine Franchisegebühr in einem Wirtschaftsjahr steuerlich Gewinn mindernd auswirkt, hängt entscheidend von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Heißt es in dem Vertrag:
„Für Werbungs-, Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen des Franchisegebers im Jahr 2006 werden 15.000 EUR zzgl. USt berechnet. Für die Benutzung des Firmennamens und die Zusicherung des Gebietsschutzes fallen für die fünfjährige Vertragslaufzeit zusätzlich 25.000 EUR an.“ |
dann sind die zu zahlenden 40.000 EUR in zwei steuerliche Komponenten mit steuerlich unterschiedlichen Folgen zu unterteilen:
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