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  • 01.04.2006 | Fristverlängerung

    Abgabefristen für Steuererklärungen verlängert

    Ohne die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung sind die folgenden Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.06 bei den Finanzämtern abzugeben: 

     

    • Einkommensteuererklärung – einschließlich der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
    • Körperschaftsteuererklärung – einschließlich der Erklärung nach §§ 27, 28, 37 und 38 KStG, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaft,
    • Gewerbesteuererklärung – einschließlich der Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrages,
    • Umsatzsteuererklärung sowie
    • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gem. § 18 AStG.

    Fristverlängerung für Steuererklärungen des Kalenderjahres 2005

    Werden die oben genannten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften i.S. des § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder durch Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts i.S. des § 4 Nr.  3  StBerG oder durch Landwirtschaftliche Buchstellen i.S. des § 4 Nr. 8 StBerG angefertigt, so wird die Frist zur Abgabe dieser Erklärungen laut gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.2.06 nunmehr bis zum 31.12.06 verlängert. Allerdings bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. 

     

    Hinweis: Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.06 der 31.5.07

    Begründete Einzelanträge

    Eine Fristverlängerung über den 31.12.06 hinaus ist auf Grund begründeter Einzelanträge möglich. In diesen Fällen kann die Frist bis zum 28.2.07 verlängert werden (bei Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft und einem abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.5.07). Eine weitergehende Frist kommt grundsätzlich nicht in Betracht.