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  • 01.08.2005 | Geldwerter Vorteil

    Steuerfreie Überlassung von Arbeitskleidung

    Grundsätzlich handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung von Alltagskleidung um einen geldwerten Vorteil und somit um Arbeitslohn. Laut Urteil des FG Berlin (22.2.05, 7 K 4312/01, Abruf-Nr. 051439) entfällt diese Regelung allerdings, wenn die Garderobe vorrangig aus betrieblichen Gründen getragen wird und daher die mögliche Privatnutzung zweitrangig wird. Im Urteilsfall ging es um einen Lebensmittelhandel, der kostenlos Kleidungsstücke verpflichtend zur Verfügung stellte, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten. Eine private Nutzung der Kleidung durch die Arbeitnehmer wäre theoretisch denkbar gewesen. Trotzdem haben die Arbeitnehmer ihre Kleidung nicht gemäß § 8 Abs. 2 EStG als Gegenleistung für ihre Tätigkeit erhalten, da ganz überwiegende betriebliche Interessen der Firma vorlagen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer diese Kleidung auch in seiner Freizeit bevorzugt. Die kostenlose Überlassung stellt daher keinen geldwerten Vorteil dar.  

     

    Hinweis: Damit gilt die Lohnsteuerfreiheit nicht mehr nur für typische Berufskleidung wie etwa zum Arbeitsschutz, bei uniformartiger Beschaffenheit oder einem dauerhaft angebrachten Kennzeichen wie einem Firmenemblem. 

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 128 | ID 88329