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  • 08.03.2011 | Gemischte Aufwendungen

    Das Prüfungsschema zu den Aufteilungskriterien

    von Ministerialrat Werner Seitz, Stuttgart

    Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (21.9.09, GrS 1/06) zur steuerlichen Behandlung gemischter Aufwendungen hat die Finanzverwaltung ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht (BMF 6.7.10, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002, Abruf-Nr. 102236). Der nachfolgende Beitrag fasst die neuen Aufteilungsgrundsätze zusammen und gibt darüber hinaus ein nützliches Prüfungsschema an die Hand.  

    1. Aufteilung gemischter Aufwendungen

    Vor anderthalb Jahren hatte der Große Senat des BFH bei der steuerlichen Behandlung gemischter Aufwendungen für eine Trendwende gesorgt und das Aufteilungsverbot gekippt. Das BMF hat sich dem Beschluss des Großen Senats nunmehr im Wesentlichen angeschlossen und dabei neue Aufteilungsmaßstäbe definiert. Danach gelten folgende Grundsätze:  

     

    • Aufwendungen können nach Veranlassungsbeiträgen aufgeteilt werden, soweit die betriebliche oder berufliche Mitveranlassung 10 % oder mehr beträgt.

     

    • Bei einer untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Veranlassung (< 10 %) kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug insgesamt nicht in Betracht. Gilt der Sachverhalt als insgesamt privat veranlasst, können aber zusätzliche ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen abzugsfähig sein.

     

    • Bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen - vorbehaltlich der Abzugsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 5 EStG und § 9 Abs. 5 EStG - in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung der Kosten für die Hin- und Rückreise ist auch auszugehen, wenn der Reise ein unmittelbarer betrieblicher/beruflicher Anlass zugrunde liegt (z.B. ein AN nimmt aufgrund einer Weisung seines AG einen Pflichttermin wahr oder ein Selbstständiger tätigt einen Geschäftsabschluss), den der Steuerpflichtige mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.