07.08.2009 | Gesetzgebung
Bürgerentlastungsgesetz: Bundesrat stimmt zu
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (19.6.09, BT-Drs. 567/08, Abruf-Nr. 092204), am 10.7.09 zugestimmt: Das Gesetz ist somit in trockenen Tüchern. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über Neuregelungen, die besonders im Fokus stehen:
Das Abzugsvolumen bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören - z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen - wurde um jeweils 400 EUR auf nunmehr 1.900 EUR (betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten) bzw. 2.800 EUR (gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen) erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen - z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung - sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.
Beachte: Betragen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weniger als 1.900 EUR/2.800 EUR, können in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden.
Der für die Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern geltende Grenzbetrag (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG) wird ab 2010 von 7.680 auf 8.004 EUR erhöht. Gleiches gilt für den Höchstbetrag bei den Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG).
Die Freigrenze bei der Zinsschranke (§ 4h EStG) wird von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben. Dies gilt nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.07 beginnen und vor dem 1.1.10 enden.
Die maßgebende Umsatzgrenze bei der Istbesteuerung (§ 20 UStG) wird ab dem 1.7.09 bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt. Die Maßnahme gilt jedoch nur bis zum 31.12.11.
Für Anteilsübertragungen nach dem 31.12.07 und vor dem 1.1.10 wird die Verlustabzugsregel des § 8c KStG an die Regelungen zur Sanierungsklausel in der Insolvenzordnung angelehnt. Damit die Verlustvorträge genutzt werden können, muss zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
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