08.07.2010 | Gesetzgebung
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: Neuer Starttermin für 2012 anvisiert
Nach der gesetzlichen Regelung sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in 2011 eingeführt werden. Aus dem Regierungsentwurf zum JStG 2010 (19.5.10, Abruf-Nr. 101744) geht nun allerdings hervor, dass die Einführung infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand erst ab dem Kalenderjahr 2012 erfolgen soll bzw. kann. Insofern sieht der neue § 52b EStG-E vor, dass die letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellte Papier-Lohnsteuerkarte im Übergangszeitraum von 2011 bis 2012 weiterhin gültig und erst nach Ablauf des Übergangszeitraums vernichtet werden soll.
Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Bescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und sie an den Arbeitnehmer herausgibt, wird die Steuerkarte für die ESt-Veranlagung 2010 benötigt. In diesen Fällen sollen die auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Angaben über 2010 hinaus weiter gelten. Hierzu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Abzugsmerkmale auch für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum zutreffend sind. Bei Änderungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des FA vorlegen. Dieses Ersatzverfahren soll auch gelten, wenn überhaupt keine Lohnsteuerkarte für 2010 ausgestellt wurde, die Lohnsteuerkarte abhanden gekommen ist, der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichtet oder an das FA zurückgesandt hat oder der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis begründet.
Hinweise
Ab 2011 soll die Zuständigkeit zur Änderung sämtlicher Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auf die FÄ übergehen, sodass die derzeitige (teilweise) Zuständigkeit der Gemeinden entfällt (§ 52b Abs. 2 EStG-E).
Der erstmalige Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der Merkmale durch den Arbeitgeber sollen in einem BMF-Schreiben geregelt werden. |