10.06.2010 | Gesetzgebung
JStG 2010: Der Regierungsentwurf liegt vor
Am 19.5.10 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2010 (Abruf-Nr. 101744) verabschiedet, der im Vergleich zum Referentenentwurf vom 29.3.10 noch einige Änderungen enthält. Das JStG 2010 sieht insbesondere Anpassungen bei den privaten Kapitaleinkünften und der Umsatzsteuer vor. Des Weiteren sind eine Vielzahl thematisch nicht verbundener Einzelmaßnahmen enthalten. Wichtige Eckpunkte sind nachfolgend aufgeführt.
1. Kapitalerträge
Schenkungen: Sofern die Bank dem FA geschenkte Depots oder Wertpapiere meldet, soll für nach dem 31.12.11 vorgenommene Übertragungen u.a. auch die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-Id-Nr.) des Schenkers und des Beschenkten übermittelt werden müssen. Ansonsten wird grundsätzlich eine steuerpflichtige Veräußerung unterstellt (§ 43 Abs. 1 S. 6 EStG-E).
NV-Bescheinigungen: Kapitalerträge, die aufgrund einer NV-Bescheinigung vom Steuerabzug freigestellt wurden oder bei denen bereits abgeführte Kapitalertragsteuer infolge der NV-Bescheinigung erstattet wurde, sollen zukünftig an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden müssen (§ 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG-E). Für Kapitalerträge, die ab dem 1.1.13 zufließen, können die FÄ demnach nachträglich überprüfen, ob die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.
Freistellungsaufträge: Die Steuer-Id-Nr. soll für Freistellungsaufträge, die ab dem 1.1.11 gestellt werden, ein Pflichtbestandteil sein. Vor diesem Stichtag gestellte Freistellungsaufträge bleiben zunächst wirksam. Sie verlieren ihre Gültigkeit allerdings ab 2016, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-Id-Nr. vorliegt.
2. Weitere Änderungen im EStG
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