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  • 08.08.2011 | Gesetzliche Krankenversicherung

    Der geplante Sozialausgleich 2012 wird für die Arbeitgeber zur Herausforderung

    von Raschid Bouabba, Berlin

    Das Sozialausgleichsverfahren, das im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen eingeführt wurde, wirft seine Schatten voraus. Ab 2012 sind Arbeitgeber nämlich grundsätzlich verpflichtet, die mit dem Sozialausgleich zusammenhängenden Aufgaben zu erledigen. Dies hat weitreichende Folgen im Meldeverfahren, zumal viele melderechtliche Änderungen auch dann zu beachten sind, wenn kein Arbeitnehmer im Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch auf einen Sozialausgleich hat.  

    1. Rechtliche Bestimmungen und Ausblick

    Um die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags nicht finanziell zu überfordern, wurde zum 1.1.11 ein Sozialausgleichsverfahren eingeführt. (Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) 22.12.10, BGBl I 10, 2309). Nach der Gesetzesbegründung soll es sich dabei um einen unbürokratischen Sozialausgleich handeln. Den Arbeitgebern dürfte dies indes nur schwer zu vermitteln sein, denn mit dem Sozialausgleich sind keine Arbeitserleichterungen, sondern vielmehr weitreichende zusätzliche Pflichten verbunden.  

     

    Nach der gesetzlichen Regelung sollte der Sozialausgleich für das Jahr 2011 bis zum 30.6.12 von der jeweils zuständigen Krankenkasse durchgeführt werden (§ 242b Abs. 8 SGB V). Ab 2012 obliegt die Durchführung des Sozialausgleichs grundsätzlich denjenigen Stellen, die den Krankenversicherungsbeitrag abführen (Arbeitgeber, Zahlstellen bei Versorgungsbezügen). Die Krankenkassen sollen eine zentrale koordinierende Funktion einnehmen.  

     

    Merke!

    Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2011 auf 0 EUR festgelegt wurde, ist für Zeiträume bis zum 31.12.11 kein Sozialausgleich durchzuführen. Ein Anspruch kann sich also erstmals für Zeiten ab dem 1.1.12 ergeben. Dies hängt nicht zuletzt vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab, der künftig bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte Folgejahr festgelegt wird.  

     

    Sollte der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2012 - wie von Experten vermutet - bei 8 EUR liegen, würden nur Arbeitnehmer mit sehr geringem Einkommen von einem Sozialausgleich profitieren. Die melderechtlichen Änderungen führen aber schon dann zu einem Mehraufwand bei den Arbeitgebern, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag über 0 EUR liegt.  

     

    Praxishinweis