01.09.2006 | Gesetzliche oder private Krankenversicherung
Was rate ich meinem privat krankenversicherten Mandanten, wenn er arbeitslos wird?
Bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit hat der Arbeitnehmer (mit einer Ausnahme) einen gesetzlichen Anspruch auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), vorausgesetzt der Arbeitnehmer bezieht Arbeitslosengeld I (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) bzw. Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Das gilt auch während einer Sperrfrist und ist unabhängig davon, ob bislang eine gesetzliche (pflichtige oder freiwillige) oder eine private Krankenversicherung (PKV) bestand.
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist daher bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit zu prüfen, ob ein Verbleib in der privaten oder ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung günstiger ist. Diese Entscheidung sollte die Beitragszahlungen für den Versicherten und dessen ggf. mitversicherten Familienangehörigen sowie die Leistungen des jeweiligen Versicherungsträgers berücksichtigen.
Die Ausnahme vom Grundsatz
Ist die Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Beitragszahlungen getroffen, sollte geklärt werden, ob nicht doch die Ausnahme vom Grundsatz (Gesetzlicher Anspruch auf Mitgliedschaft in der GKV) gilt.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld I (früher Arbeitslosengeld) und von Arbeitslosengeld II (früher: Arbeitslosen- bzw. Sozialhilfe) sowie zwischen Fällen des Eintritts der Arbeitslosigkeit vor und nach Vollendung des 55. Lebensjahrs. Siehe dazu folgende Beispiele:
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