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  • 09.10.2008 | Gestaltungen beim Elterngeld

    Unlogische Steuerklassenwahl zulässig – Ein Praxisfall zeigt die Auswirkungen

    von StB Dipl.-BW (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Für Kinder, die nach dem 31.12.06 geboren wurden bzw. werden, gewähren die Familienkassen Elterngeld. 67 v.H. des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten zwölf Monate bekommt der Elternteil überwiesen, der keine – bzw. keine volle – Erwerbstätigkeit ausübt und sich um sein Kind kümmert. Wählten verheiratete Eltern bisher eine unlogische Steuerklasse, um so das Elterngeld zu erhöhen, setzten die Familienkassen den Rotstift an und gewährten lediglich die Steuerklassenkombination IV/IV. In aktuellen Entscheidungen der Sozialgerichte (SG) wurden nun jedoch die Rechte verheirateter Eltern gestärkt. Die Richter erlauben ausdrücklich auch eine steuerlich unlogische Steuerklassenkombination, selbst wenn diese nur gewählt wurde, um ein höheres Elterngeld beziehen zu können (SG Augsburg 8.7.08, S 10 EG 15/08, Abruf-Nr. 082493; SG Dortmund 28.7.08, S 11 EG 8/07, Abruf-Nr. 082562).  

    1. Typischer Beratungsfall aus der Praxis

    Sie beraten im Oktober 08 ein junges Ehepaar, welches ein möglichst hohes Elterngeld anstrebt. Der Ehemann verdient brutto 4.700 EUR (Steuerklasse III), die werdende Mutter verdient brutto 2.300 EUR (Steuerklasse V). Die Geburt des Kindes ist voraussichtlich im Mai 09. Ab dem 1.4.09 beginnt der Mutterschutz. Nach den Urteilen der Sozialgerichte können Sie dem Ehepaar zum 1.11.08 nun die unlogische Steuerklassenkombination vorschlagen, was folgende Auswirkungen hat:  

     

    Nettogehälter der Eheleute

     

    Logische Steuerklasse  

    (Ehemann III/Ehefrau V)  

    Unlogische Steuerklasse  

    (Ehemann V/Ehefrau III)  

    Ehemann  

    3.019 EUR  

    1.935 EUR  

    Ehefrau  

    1.069 EUR  

    1.734 EUR  

    Gesamt  

    4.088 EUR  

    3.669 EUR  

    weniger netto  

     

    -419 EUR  

    Die Berechnungen basieren auf folgenden Annahmen: KiSt 8 v.H., KV 13,5 v.H., RV 19,9 v.H., PV 1,95 v.H., ALV 3,3 v.H.  

     

    Damit das Elterngeld höher ausfällt, müssen die Eheleute in den Monaten November 08 bis März 09 auf 419 EUR im Monat verzichten. Die zu viel bezahlten Steuern werden zwar mit den Steuerbescheiden 08 sowie 09 wieder erstattet, aber momentan fehlt das Geld natürlich erst einmal in der Haushaltskasse. Ferner sollten Sie Ihre Mandanten unbedingt auch auf folgende Risiken hinweisen:  

     

    • Würde der Ehemann krankheitsbedingt ausfallen oder sogar arbeitslos werden, würden sich das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld infolge der unlogischen Steuerklasse nach der Steuerklasse V berechnen und somit deutlich geringer ausfallen.