09.11.2010 | Günstigerprüfung
Anlage KAP rettet den Altersentlastungsbetrag
von StB Dipl.-Bw. Christian Westhoff, Datteln
Trotz Abgeltungsteuer gibt es viele Fälle in denen Kapitalerträge in der Veranlagung erklärt werden müssen bzw. sollten. Dass sich ein Antrag auf Günstigerprüfung oftmals auch für Rentner auszahlt, ist dabei weniger bekannt.
1. Altersentlastungsbetrag
Nach § 24a EStG erhalten Steuerpflichtige einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Kalenderjahr, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.05 vollendet haben, also vor dem 2.1.41 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wobei Versorgungsbezüge und Leibrenten außer Betracht bleiben. Der Höchstbetrag liegt in diesen Fällen bei 1.900 EUR. Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.41 oder später geboren werden, wird der Altersentlastungsbetrag aufgrund des Alterseinkünftegesetzes nach und nach auf null EUR abgeschmolzen.
2. Vergleichsrechnung
Beraten Sie Mandanten, die neben einer Rente auch Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, sollten Sie bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung berücksichtigen, dass der Altersentlastungsbetrag nur dann gewährt wird, wenn die Kapitalerträge in der Steuererklärung erklärt werden und in der Zeile 4 der Anlage KAP die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) beantragt wird. Dass der Antrag auf Günstigerprüfung in vielen Fällen vorteilhaft ist, verdeutlicht die folgende Vergleichsrechnung.
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