· Fachbeitrag · Kapitalanlagen
Fremdwährungskonten: Anleger wegen neuer Meldepflichten der Banken ggf. unter Zugzwang
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage und Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 4 S. 1 EStG) zuzurechnen. Diese neue Sichtweise (BMF 19.5.22, IV C 1 - S 2252/19/10003 :009, Rn. 131) bedeutet im Kern Folgendes: Künftig müssen Banken bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten (unter Berücksichtigung eines ggf. erteilten Freistellungsauftrags) und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten häufig „unter dem Radar“ des FA liefen, ist damit vorbei. |
1. Bisherige Handhabung
Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen der Abgeltungsteuer i. H. von 25 %. Den Steuerabzug nimmt die Bank vor. Dies ist und bleibt auch so. Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus verzinsten wie auch nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben verhält es sich aber anders. Diese unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG) der Besteuerung, wenn sie innerhalb der einjährigen Haltefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) erzielt werden (ansonsten sind sie steuerfrei). Etwaige Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz.
Beachten Sie | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Verluste können nur mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
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