08.04.2009 | GWG/Poolabschreibung
EStÄR 2008: Klarstellungen zur Anwendung der neuen Abschreibungsregeln für GWG
Um die EStR an die neue Rechtsprechung, die neue Gesetzeslage und die in der Zwischenzeit ergangenen BMF-Schreiben anzupassen, wurden die EStÄR 2008 verabschiedet. Bei der GWG-Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG: AK/HK bis 150 EUR) sowie der Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG: AK /HK von 151 EUR bis 1.000 EUR) sind nach der neuen Verwaltungsanweisung (R 6.13 EStR) folgende Punkte zu beachten:
- Hat der Steuerpflichtige seine AK/HK nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG (Investitionsabzugsbetrag) gemindert, ist für die Frage, ob die o.g. EUR-Grenzen eingehalten wurden, der geminderte Betrag maßgebend. Entsprechendes gilt für einen Zuschuss, der erfolgsneutral behandelt wurde.
- Wurde eine Anschaffung oder Herstellung zutreffend als GWG eingestuft, sind nachträgliche AK/HK im Jahr der Entstehung ebenfalls als Betriebsausgaben abzuziehen. Ob der Gesamtwert aus originären und nachträglichen AK/HK die Grenze von 150 EUR übersteigt, ist irrelevant: Es zählen nur die ursprünglichen AK/HK.
- Nachträgliche AK/HK erhöhen den Sammelposten in dem Jahr, in dem die Aufwendungen entstehen. Bei Bestimmung der 1.000-EUR-Grenze ist ausschließlich auf die originären AK/HK abzustellen.
- Der Sammelposten ist kein Wirtschaftsgut, sondern eine Rechengröße. Folge: Teilwertabschreibungen sind nicht zulässig.
- Wenn ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Sammelposten ausscheiden, wird der Sammelposten dennoch unvermindert fortgeführt.
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